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Kündigung vor ArbeitsantrittFrage gestellt am: 06.05.2016 um 20:00:32 in der Kategorie: Arbeitsrecht |
Einsatz | 60,00 € |
Status | Beantwortet |
Antwort auf Frage (06.05.2016 um 21:59:56)
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AW: Kündigung vor Arbeitsantritt
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben nachfolgend beantworte:
1. Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist auch vor Arbeitsantritt möglich, wenn dies nicht vertraglich ausdrücklich ausgeschlossen ist, so dass Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 25.03.2004, Az.: 2 AZR 324/03),
2. Die Kündigungsfrist beurteilt sich nach der arbeitsvertraglichen Regelung. Wurde eine Probzeit vereinbart, kann das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist für die Probezeit gekündigt werden. Danach kann das Arbeitsverhältnis vor Arbeitsbeginn gekündigt werden.
3. Wurde keine Probezeit vereinbart, gilt die vertragliche Kündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsende. Danach wäre das Arbeitsverhältnis erst zum 31.08.2016 kündbar.
4. Im Ergebnis ist im Falle einer vereinbarten Probezeit die Kündigung des Arbeitsverhältnisses vor Arbeitsantritt möglich, so dass Sie die andere Arbeitsstelle antreten können, ohne eine gerichtliche Auseinandersetzung befrüchten zu müssen.
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben nachfolgend beantworte:
1. Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist auch vor Arbeitsantritt möglich, wenn dies nicht vertraglich ausdrücklich ausgeschlossen ist, so dass Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 25.03.2004, Az.: 2 AZR 324/03),
2. Die Kündigungsfrist beurteilt sich nach der arbeitsvertraglichen Regelung. Wurde eine Probzeit vereinbart, kann das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist für die Probezeit gekündigt werden. Danach kann das Arbeitsverhältnis vor Arbeitsbeginn gekündigt werden.
3. Wurde keine Probezeit vereinbart, gilt die vertragliche Kündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsende. Danach wäre das Arbeitsverhältnis erst zum 31.08.2016 kündbar.
4. Im Ergebnis ist im Falle einer vereinbarten Probezeit die Kündigung des Arbeitsverhältnisses vor Arbeitsantritt möglich, so dass Sie die andere Arbeitsstelle antreten können, ohne eine gerichtliche Auseinandersetzung befrüchten zu müssen.
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt
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